Impressum & AGB


Be-Ver Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH
vertreten durch GF Ralf Beu
Weberstr. 11 B
70182 Stuttgart

Kontakt:
Telefon: +49 711 86054692
E-Mail: info@bevergmbh.de

Registereintrag:
Eintragung im Handelsregister.
Registergericht: Stuttgart
Registernummer: HRB 730546

Umsatzsteuer-ID:
DE 265932164

Berufskammer:
IHK Stuttgart Betriebs-Nr.: 2447830

Berufsaufsichtsbehörde
Landeshauptstadt Stuttgart Gewerbeamt
Gewerbeerlaubnis gemäß § 34c GewO
Vollumfängliche Zulassung nach § 34 c GewO liegt vor, Erlaubnis-Nr.: 107/2009
der Landeshauptstadt Stuttgart zur Vermittlung des Abschlusses oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über:
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte
Wohnräume
Gewerbliche Räume
Darlehen
Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene und fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte Wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Durch Erteilung des Auftrages erklärt sich der Auftraggeber mit den
    nachstehenden Geschäftsbedingungen einverstanden.
  2. Ein Auftrag bedarf keiner Form, er kommt auch dadurch zustande, dass
    unsere Tätigkeit in Anspruch genommen wird.
  3. Die Annahme unserer Maklerdienste oder unserer Angebotsangaben sowie
    Auswertung von uns gegebener Nachweise genügen zum Zustandekommen
    eines Maklervertrages zu diesen Geschäftsbe-dingungen.
  4. Wir verpflichten uns, die Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen
    Kaufmanns zu bearbeiten und werden alle Unterlagen – soweit mit der
    Durchführung des Auftrages vereinbar – vertraulich behandeln.
  5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, unsere sämtlichen Mitteilungen und
    Unterlagen streng vertraulich zu behandeln. Erlangt ein Dritter durch den
    Auftraggeber bzw. den Empfänger oder mit dessen Billigung Kenntnis von
    unseren Mitteilungen, oder auch nur der Adresse, und gelangt der Dritte
    dadurch zu einem Geschäftsabschluss oder sonstigem wirtschaftlichen
    Vorteil, hat der Auftraggeber an uns die vereinbarte Maklergebühr zu
    bezahlen, ohne dass es unsererseits eines Schadensnachweises bedarf.
  6. Vorbehaltlich deren Zustimmung, geben wir auf Anfrage die Namen der
    jeweiligen Eigentümer bekannt.
  7. Eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Vertragspartner (Eigentümer bzw.
    Interessent) darf nur mit unserer Zustimmung erfolgen. Von direkten
    Verhandlungen und deren Inhalt sind wir unaufgefordert zu unterrichten.
  8. Wir haben Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss und auf eine
    sofort zu erteilende Ausfertigung oder Abschrift des Vertrages und aller sich
    darauf beziehenden Nebenabreden, soweit diese für die Berechnung und
    Fälligkeit der Maklergebühr von Bedeutung sind.
    Mündliche Vereinbarungen dieser Art sind uns umgehend bekanntzugeben.
  9. Falls dem Auftraggeber die durch uns nachgewiesene oder vermittelte
    Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt ist, muss er uns
    dies binnen einer Woche nach Erhalt, unter Beifügung des Nachweises,
    schriftlich zur Kenntnis bringen. Andernfalls kann sich der Auftraggeber auf
    eine solche Kenntnis nicht mehr berufen.
  10. Bei Alleinaufträgen ist eine etwaige frühere Objektkenntnis des Auftraggebers
    (Interessenten) unbeachtlich. Der Auftraggeber hat daher auch in
    diesem Fall die entsprechende Provision gemäß diesen Geschäftsbedingungen
    an uns zu entrichten.
  11. Wir sind berechtigt, auch für den jeweiligen Vertragspartner entgeltlich oder
    unentgeltlich tätig zu werden.
  12. Bis auf Widerruf dürfen weitere Objektangebote zugesandt werden. Für alle
    zukünftig von uns nachgewiesenen Objekte gelten die gleichen
    Bedingungen.
  13. Entstehung des Provisionsanspruches:
    Mit dem Abschluss eines durch unseren Nachweis und/oder unsere
    Vermittlung zustande gekommenen Kauf-, Miet- oder sonstigen Vertrages, ist
    die angegebene Nachweis- bzw. Vermittlungsprovision am Tage des
    Vertragsabschlusses verdient, fällig und zahlbar.

    Sofern keine Provisionshöhe vereinbart ist, gelten folgende Provisionssätze:
    Bei Kaufverträgen 4 % zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    Bei Miet-/Pachtverträgen jeweils bezogen auf die Bruttomiete abzüglich
    Energiekosten, im privaten Bereich 2 Monatsmieten; im gewerblichen
    Bereich 3 Monatsmieten, im Übrigen gelten die ortsüblichen Provisionssätze.
  14. Der Provisionsberechnung wird stets der gesamte Wirtschaftswert des
    Vertrages unter Einschluss aller damit zusammenhängenden Nebenabreden
    zugrunde gelegt. Mit der Provisionszahlung wird die jeweils gültige
    Mehrwertsteuer zusätzlich fällig (nicht bei Auslands-geschäften).
  15. Gelingt dem Verkäufer eine Erhöhung des ursprünglichen oder von uns
    niedriger ausgehandelten Kaufpreises, so errechnet sich die vorgenannte
    prozentuale Vergütung aus dem letzten Kaufpreis.

    Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn wenigstens ein demselben
    wirtschaftlichen Zweck dienendes Geschäft zustande kommt und dadurch
    der gleiche wirtschaftliche Erfolg erzielt wird. Dies gilt vor allem dann, wenn
    der Erwerb des nachgewiesenen Objektes in der Zwangsversteigerung
    erfolgt oder wenn z. B. anstatt mit dem Eigentümer mit dem Mieter ein
    Vertrag als Untermietvertrag geschlossen wird.

    Der volle Gebührenanspruch entsteht auch bei Mitverursachung der
    zustande gekommenen Verträge durch uns.

    Dies gilt besonders für den Fall, wenn mit den von uns nachgewiesenen
    Interessenten binnen einer Frist von drei Jahren nach Abschluss des ersten
    von uns vermittelten Vertrages weitere Geschäfte abgeschlossen werden, die
    in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem zuerst erteilten Auftrag
    oder den weiter erteilten Aufträgen stehen.

    Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist stets gegeben, wenn die durch uns
    hergestellte Verbindung zu weiteren Verträgen führt, die nach diesen
    Allgemeinen Geschäftsbedingungen uns gegenüber provisionspflichtig sind.
  16. Der Anspruch entsteht auch dann, wenn der Geschäftsabschluss statt durch
    den Auftraggeber selbst ganz oder teilweise durch dessen Ehegatten oder
    nahe Verwandte oder Verschwägerte oder solche natürlichen oder
    juristischen Personen erfolgt, die zu ihm in gesellschaftsrechtlichen,
    vertraglichen oder wirtschaftlichen nahen Verhältnissen stehen.
  17. Kommt bei Auslandsgeschäften ein nicht notarieller Vor- oder Hauptvertrag
    (Kaufversprechen oder Kaufvertrag) zustande, so ist die Provision bereits am
    Tage dieses Vertragsabschlusses zahlbar.
  18. Bei verbindlichen, notariellen Kauf- bzw. Verkaufsangeboten ist die volle
    Provision ebenfalls sofort fällig.
  19. Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Mitursächlichkeit der
    Maklertätigkeit gegeben ist oder wenn der Vertragsabschluss erst nach
    Ablauf der Maklertätigkeit erfolgt. Übereinstimmung von Angebots- und
    Abschlussbedingungen ist nicht erforderlich.
  20. Schadensersatzansprüche sind uns gegenüber, mit Ausnahme grob
    fahrlässigen Handelns, ausgeschlossen. Da wir uns bei allen Angaben auf
    die Informationen Dritter stützen müssen, können wir keine Gewähr für deren
    Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen. Die Angebote sind freibleibend,
    da wir keine Gewähr für einen eventuellen Zwischenverkauf übernehmen
    können.
  21. Anderweitige Abmachungen Im Bereich der Immobilienvermittlungen
    erlangen nur durch schriftliche Bestätigung durch die Be-Ver GmbH
    Gültigkeit.
  22. Bei Inanspruchnahme unserer Leistungen bei Projektüberwachungen,
    Bauüberwachungen, Planungsprüfungen, Ausschreibungsprüfungen,
    Abrechnungskontrollen, werden diese auf Stundenlohnbasis abgerechnet,
    soweit anderweitige Vereinbarungen nicht getroffen werden.

    Die Stundenlohnabrechnungen werden mit einer Aufstellung mit
    Zeitnachweis durch die Be-Ver GmbH an den Auftragnehmer übersandt.
    Wenn diesen Aufstellungen nach Erhalt durch den Auftraggeber nicht binnen
    5 Arbeitstagen schriftlich widersprochen wird, so gelten die
    Abrechnungen als durch den Auftraggeber anerkannt.
  23. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
    Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist für alle sich
    aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Stuttgart,
    BadenWürttemberg der Gerichtsstand.

    Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen
    Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen
    gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, soweit im
    internationalen Gerichtsabkommen nichts anderes geregelt ist.